Bundesverfassungsgericht zieht Schlussstrich: Rechtsreferendarin darf als Repräsentantin der Justiz oder des Staates kein Kopftuch tragen

Wer meint, zum nachfolgenden Fall einer klagenden Rechtsreferendarin auf ihr Recht, im Dienst ein Kopftuch tragen zu dürfen, bereits vor einiger Zeit gelesen zu haben, liegt richtig. Nachdem sie dazu bereits 2017 mit ihrem Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen das Kopftuchverbot der hessischen Justiz gescheitert war, kam dasselbe Gericht - nämlich das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) - nun zu einem abschließenden Urteil.

Nach den hessischen Gesetzen haben sich Rechtsreferendare im juristischen Vorbereitungsdienst gegenüber Bürgerinnen und Bürgern religiös neutral zu verhalten. Daher dürfen Rechtsreferendarinnen auch mit Kopftuch keine Tätigkeiten ausüben, bei denen sie als Repräsentantin der Justiz oder des Staates wahrgenommen werden könnten. Die Rechtsreferendarin mit deutscher und marokkanischer Staatsangehörigkeit wollte als gläubige Muslimin durchsetzen, nicht nur in der privaten Öffentlichkeit, sondern auch im Beruf ein Kopftuch tragen zu dürfen. Deshalb klagte sie gegen die hessischen Gesetze und Anordnungen bis zum BVerfG - ohne Erfolg.

Denn der Eingriff in ihre Religionsfreiheit war laut BVerfG verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Die Ausbildungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz war hierbei nicht verletzt. Und die vom Landesgesetzgeber verfolgten Ziele der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates, der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und des Schutzes der negativen Religionsfreiheit Dritter sind besonders gewichtige Gemeinschaftsbelange, die die Regelung rechtfertigen. Die hessischen Regelungen zum Verbot des Kopftuchs für Rechtsreferendarinnen sind daher verfassungsgemäß.

Hinweis: Ein Verbot, bei bestimmten dienstlichen Tätigkeiten im Rechtsreferendariat ein Kopftuch zu tragen, ist nach diesem Urteil verfassungsrechtlich gerechtfertigt und nicht zu beanstanden.


Quelle: BVerfG, Beschl. v. 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)