Steuerfreie Erziehungsbeihilfen: Einzelbetreuung von verhaltensauffälligen Kindern im eigenen Haushalt ist begünstigt

Beihilfen aus öffentlichen Mitteln zur unmittelbaren Förderung der Erziehung werden vom Einkommensteuergesetz steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung gilt nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auch für öffentliche Mittel der Jugendhilfe, die ein Erzieher dafür erhält, dass er jeweils nur ein Kind zeitlich unbefristet in seinen Haushalt aufnimmt und dort umfassend sozialpädagogisch betreut.

Im zugrundeliegenden Fall hatte ein ausgebildeter Erzieher von 2010 bis 2013 zeitlich nacheinander fünf verhaltensauffällige Kinder bzw. Jugendliche in seinen Haushalt aufgenommen. Für die Vollzeitbetreuung hatte er ein monatliches Honorar von 3.600 EUR bzw. 3.000 EUR erhalten. Der Betreuung lagen Verträge zugrunde, die der Erzieher mit Trägern der freien Jugendhilfe geschlossen hatte. Das Finanzamt sah die Betreuung als Erwerbstätigkeit an und besteuerte die Honorare als Einnahmen aus selbständiger Arbeit.

Dagegen klagte der Erzieher. Der BFH gestand ihm die Steuerbefreiung zu und verwies darauf, dass es bei der Unterscheidung zwischen steuerfreien Erziehungsbeihilfen und steuerpflichtigen Vergütungen aus einer Erwerbstätigkeit auf den Inhalt und die Durchführung des jeweiligen Betreuungsverhältnisses ankomme. Im zugrundeliegenden Fall sei das Betreuungsverhältnis dadurch geprägt gewesen, dass der Erzieher stets nur ein Kind bzw. einen Jugendlichen in seinen Haushalt aufgenommen und mit diesem in einer häuslichen Gemeinschaft gelebt habe. Prägend sei somit die Vollzeitbetreuung im eigenen Haushalt gewesen, die auch für eine von der Steuerfreiheit erfasste Vollzeitpflege gemäß § 33 Sozialgesetzbuch VIII kennzeichnend sei. Die Erwerbstätigkeit der Betreuung (= Steuerpflicht) habe auch nicht daraus abgeleitet werden können, dass die zu erbringende Betreuungsleistung wegen der besonderen Situation der Kinder und Jugendlichen anspruchsvoll gewesen sei und das gezahlte Pflegegeld über den geltenden Regelsätzen gelegen habe.

Hinweis: Für die Annahme einer erwerbsmäßigen Betreuung bei der Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in den eigenen Haushalt müssten also noch andere Umstände, beispielsweise die Anzahl der betreuten Kinder, für einen Vergütungscharakter der gezahlten Gelder sprechen.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 01/2021)