Arbeitszeiterfassung für Hausangestellte: EuGH erlaubt Ausnahme nur, wenn Einhaltung der Höchstarbeitszeit anderweitig garantiert werde

Wer in seinem Betrieb noch keine Arbeitszeiterfassung installiert hat, sollte sich hierüber schnell konkrete Gedanken machen. Die folgende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einer in Spanien beschäftigten Hausangestellten zeigt, dass allen Angestellten in der EU die Möglichkeit gegeben werden muss, ihre geleisteten Arbeitsstunden nachverfolgen und eventuelle Überstunden geltend machen zu können.

In Spanien sind bestimmte Arbeitgeber - darunter Privathaushalte - von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung befreit. Als eine in Vollzeit beschäftigte Hausangestellte die Bezahlung von Überstunden erhalten wollte, scheiterte sie mit ihrer Forderung in der gerichtlich ersten Instanz, weil sie die Überstunden schlichtweg nicht nachweisen konnte. Die zweite Instanz bezweifelte daher, dass die Befreiung der Arbeitszeiterfassung mit EU-Recht vereinbar sei, und befragte hierzu den EuGH.

Der EuGH urteilte, dass nationale Regelungen zwar Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung vorsehen können - beispielsweise wegen der Größe des Arbeitgebers oder dessen Tätigkeitsbereichs. Dies gelte aber nur, wenn gewährleistet werde, dass die betroffenen Mitarbeiter die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschreiten. Die hier infrage stehende spanische Regelung sei daher europarechtswidrig, denn sie nehme Hausangestellten die Möglichkeit, objektiv und zuverlässig festzustellen, wie viele Stunden sie wann tatsächlich geleistet haben. Der EuGH wies interessanterweise zudem darauf hin, dass der überwiegende Anteil von Hausangestellten Frauen sei, so dass hier auch eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegen könne.

Hinweis: Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung trifft nach der Rechtsprechung praktisch jeden Arbeitgeber. Verstöße können Entschädigungsklagen wegen unzulässiger Diskriminierung nach sich ziehen. Gibt es in einem Betrieb noch immer keine Arbeitszeiterfassung, ist dieses Urteil die Aufforderung, nun endlich tätig zu werden und nicht erst auf den Gesetzgeber zu warten, nur weil es gesetzlich noch keine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gibt.


Quelle: EuGH, Urt. v. 19.12.2024 - C-531/23
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2025)