"AGG-Hopper": Diskriminierungsklage als Geschäftsmodell vor BAG gescheitert
Manche Kandidaten bewerben sich nicht aus Interesse an der ausgeschriebenen Stelle, sondern weil sie eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) einklagen wollen. Doch damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit der folgenden Entscheidung nun Schluss gemacht.
Ein 30-jähriger Industriekaufmann bewarb sich Anfang 2023 über die Bewerberplattform Indeed auf eine Stelle als "Bürokauffrau/Sekretärin" bei einer Ingenieurgesellschaft in etwa 170 km Entfernung von seinem Wohnort. Er gab an, sieben Jahre Erfahrung als Sekretär und in den Microsoft-Office-Anwendungen zu haben - jedoch ohne konkrete zeitliche Angaben und Nachweise zur Ausbildung und zu eventuellen Vorbeschäftigungen. Zur Zeit der Bewerbung absolvierte er in Vollzeit ein Fernstudium in Wirtschaftsrecht. Nachdem er keine Antwort erhielt und die Stellenanzeige gelöscht worden war, verklagte der Bewerber den Arbeitgeber auf mindestens 6.000 EUR Entschädigung. Er behauptete, als Mann unzulässig benachteiligt worden zu sein, weil sich die Stellenausschreibung ausschließlich an Frauen gerichtet habe. Der Arbeitgeber hielt die Forderung für unberechtigt, weil die Bewerbung missbräuchlich erfolgt sei. Dem Bewerber sei es lediglich um die Entschädigung und nicht um die Stelle gegangen.
Das BAG meinte zwar, der Arbeitgeber habe mit seiner nicht geschlechtsneutralen Stellenausschreibung durchaus ein Indiz für eine unzulässige Diskriminierung von Männern geliefert. Normalerweise hätte er daher beweisen müssen, dass die Nichtberücksichtigung des klagenden Bewerbers nichts mit dessen Geschlecht zu tun hatte, um eine Entschädigungszahlung zu vermeiden. Letzten Endes kam es aber auf eine Diskriminierung durch den Arbeitgeber nicht an, weil die Bewerbung von vornherein rechtsmissbräuchlich war. Der Bewerber ging daher leer aus. Drei Indizien sprachen laut BAG für einen Rechtsmissbrauch:
- Der Bewerber hatte zwar geschrieben, dass er sich einen Umzug zum Arbeitsort vorstellen könne. Das hatte er aber auch in einer Vielzahl von anderen Bewerbungen in ganz Deutschland behauptet. Weil der Bewerber zudem nichts dazu sagte, wie er die neue Stelle mit seinem Vollzeitstudium vereinbaren wolle, waren Zweifel an der Bereitschaft berechtigt, die Stelle tatsächlich anzutreten.
- Art und Inhalt der Bewerbung wiesen keinen Bezug zur Branche oder zum Geschäft des Arbeitgebers auf, gingen nicht auf die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen ein und enthielten Rechtschreibfehler.
- Es fehlten aussagekräftige Unterlagen wie Zeugnisse und ein chronologischer Lebenslauf. Der Arbeitgeber konnte daher überhaupt nicht beurteilen, ob der Bewerber für die ausgeschriebene Stelle geeignet war. Der Arbeitgeber hatte Urteilsdatenbanken durchforstet und dabei festgestellt, dass der Bewerber sich seit Jahren immer wieder auf nur für Frauen ausgeschriebene Stellen beworben und Entschädigungen eingeklagt hatte. Allein in Berlin waren innerhalb von 15 Monaten elf Verfahren anhängig. Dabei optimierte er seine Bewerbungen im Hinblick auf die Rechtsprechung im Sinne erfolgreicher Entschädigungsklagen, ohne sie jedoch inhaltlich zu verbessern.
Diese systematische Vorgehensweise machte den Rechtsmissbrauch offensichtlich, so dass die Klage des Bewerbers scheiterte.
Hinweis: Das AGG ist ein wichtiger Baustein, um Diskriminierungen zu verhindern, und schafft die Grundlage für ein gerechteres Miteinander. Menschen, die dieses Gesetz ausnutzen möchten, unterfallen aber nicht seinem Schutz.
Quelle: BAG, Urt. v. 19.09.2024 - 8 AZR 21/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 03/2025)