Apotheken: Maskenpauschale ist steuerbar
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat mit zwei Urteilen über die Steuerbarkeit der sogenannten Schutzmaskenpauschale nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung entschieden. Apotheken haben mit der Abgabe von Schutzmasken an besonders vulnerable Personengruppen umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbracht und dafür eine Schutzmaskenpauschale als Gegenleistung erhalten, so das FG. Strittig war das Vorliegen eines für die Umsatzbesteuerung erforderlichen Leistungsaustauschs.
Die klagenden Apotheker vertraten die Auffassung, dass sie die Schutzmaskenpauschale unabhängig von der tatsächlichen Abgabe von Schutzmasken erhalten hätten. Sie hätten die Zahlung in der sogenannten Phase 1 (vom 15.12.2020 bis 06.01.2021) auch ohne die Abgabe von Schutzmasken erhalten. Somit sei ein Leistungsaustausch zu verneinen.
Das sah das FG anders. Die Apotheken seien durch die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung in die Erfüllung des Anspruchs der besonders vulnerablen Personengruppen auf Schutzmasken gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung eingeschaltet worden. Die Krankenkassen stellten den gesetzlich Versicherten Leistungen zur Verhütung von Krankheiten zur Verfügung (Sachleistungsprinzip). Dieses Sachleistungsprinzip sei auch für den auf nicht gesetzlich Versicherte ausgedehnten Anspruch übertragbar.
Die Apotheken hätten in der Phase 1 somit Lieferungen von Schutzmasken an die gesetzliche Krankenversicherung erbracht, wofür sie die Schutzmaskenpauschale erhalten hätten. Die innere Verknüpfung der Schutzmaskenpauschale mit der Abgabe der Masken bestehe in der den Apotheken obliegenden Verpflichtung zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln und der damit verbundenen Versorgung besonders vulnerabler Personengruppen mit Schutzmasken nach der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung zur Bewältigung der Corona-Pandemie.
Hinweis: Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen.
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(aus: Ausgabe 02/2024)