Abgabefristen: Nicht auf jede Verspätung folgt ein Verspätungszuschlag

Wenn Sie verpflichtet sind, eine Steuererklärung abzugeben, müssen Sie bestimmte Fristen einhalten, die gesetzlich festgelegt sind. Allerdings gibt es hierbei auch Differenzierungen. Sofern Sie Ihre Steuererklärung selbst erstellen, müssen Sie diese früher abgeben, als wenn Sie sich steuerlich beraten lassen. Dann verlängert sich die Frist, damit genügend Zeit für die Erledigung aller Arbeiten ist. Bei einer verspäteten Abgabe wird auch nicht immer automatisch ein Verspätungszuschlag festgesetzt.

Wenn die Verspätung beispielsweise entschuldbar ist oder sich eine Erstattung ergibt, wird kein Verspätungszuschlag festgesetzt. Im Streitfall musste das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entscheiden, ob eine automatische Festsetzung berechtigt war.

Der Kläger ist mit 55 % an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, beteiligt. Er war deren Empfangsbevollmächtigter. Am 18.12.2022 reichte er die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung 2020 ein. Schon im Vorfeld (2021) hatte der Kläger eine Heraufsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlun­gen beantragt, da er von einem hohen Gewinn ausging. Da die Feststellungserklärung zu spät eingereicht wurde, setzte das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dagegen legte der Kläger Einspruch ein.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Wird eine Steuererklärung nicht oder nicht fristgerecht abgegeben, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen. Davon ist abzusehen, wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist. Es handelt sich hier um eine Ermessensentscheidung. In manchen Fällen ist jedoch ein Verspätungszuschlag zwingend festzusetzen. Das ist hier aufgrund der verspäteten Abgabe der Fall: Die Abgabefrist endete am 31.08.2022. Die Erklärung wurde aber erst fast vier Monate später eingereicht.

Die Pflicht zur Festsetzung des Verspätungszuschlags entfällt allerdings wieder, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Dies gilt auch für Feststellungserklärungen. Zwar gibt es im Feststellungsverfahren keine festzusetzende Steuer, nach Ansicht des Senats bezieht sich aber der Vergleich der festgesetzten Steuer mit den festgesetzten Vorauszahlungen und anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen auf die Steuerbescheide, die auf die Feststellungsbescheide folgen. Ansonsten würde die Regelung ins Leere laufen.

Da die festgesetzten Vorauszahlungen des Klägers die festgesetzte Steuer übersteigen, hätte ein Verspätungszuschlag nur nach einer Ermessensentscheidung getroffen werden dürfen. Dies war nicht der Fall, so dass der Verspätungszuschlag aufzuheben ist.

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(aus: Ausgabe 11/2024)