Erbschaftsteuerfreiheit: Welche Grundstücke Bestandteil eines Familienheims sind
Wenn Sie ein Familienheim erben, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Beispielsweise müssen Sie innerhalb einer angemessener Zeit dort einziehen. Aber wie ist es, wenn das als "Familienheim" genutzte Grundstück aus mehreren Flurnummern besteht, etwa weil noch ein anderes Grundstück als ein dem Haus zugeordnetes genutzt wird, als Garten zum Beispiel? Ist der Garten dann Teil des Familienheims oder ist er als ein separates Grundstück erbschaftsteuerpflichtig? Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) musste entscheiden, was zum Umfang eines Familienheims gehört.
Der Kläger erbte sechs Flurstücke, von denen fünf zu einem Grundstück vereinigt waren. Das Belegenheitsfinanzamt erließ zwei getrennte Feststellungsbescheide über die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte. Streitig waren die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen für das Grundstück, auf dem das Wohnhaus des Erblassers stand, und für das damit verbundene Garten- und Wegegrundstück. Das Finanzamt ermittelte den Bodenwert nach der Bebaubarkeit der Flächen.
Aus dem Bescheid ergeben sich die Bodenwerte der einzelnen Flurstücke sowie die Wohn- und Nutzfläche und der Gebäudesachwert des Wohnhauses samt zugehöriger Garage. Während das Finanzamt die Steuerbefreiung nur für das Grundstück gewährte, auf dem das Wohnhaus stand, begehrte der Kläger eine Steuerbefreiung für die gesamte wirtschaftliche Einheit, also einschließlich des Garten- und Wegegrundstücks.
Die Klage vor dem FG war erfolglos. Die Feststellungsbescheide des Belegenheitsfinanzamts sind Grundlagenbescheide für den Erbschaftsteuerbescheid. Nach Meinung des Senats hat das Erbschaftsteuerfinanzamt zutreffend nur das mit dem Familienhaus bebaute Grundstück von der Steuer befreit. Es sei verfassungskonform, die Befreiungsnorm derart restriktiv auszulegen. Bei der Befreiung sei eben nicht auf die bewertungsrechtliche wirtschaftliche Einheit abzustellen, sondern auf die kleinere katastermäßige Grundstücksfläche, wenn eine solche existiere. Auch könne eine zu weite Auslegung im Hinblick auf die Doppelbegünstigung der nahen Familienmitglieder durch hohe Freibeträge einerseits und die Freistellung des Familienheims andererseits, welche nicht miteinander verrechnet würden, verfassungsrechtlichen Zweifel begegnen.
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(aus: Ausgabe 02/2024)