Sonderausgaben mit Auslandsbezug: Neue Aufteilungsmaßstäbe für Globalbeiträge veröffentlicht
Zahlt ein Steuerbürger im Ausland einen einheitlichen Sozialversicherungsbeitrag für alle Zweige der Sozialversicherung, so spricht man von einem Globalbeitrag. Um diesen Gesamtbeitrag auf die hierzulande geltenden Sonderausgabenabzugstatbestände aufteilen zu können, gibt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) alljährlich staatenbezogene Aufteilungsmaßstäbe heraus.
Mit Schreiben vom 24.11.2023 hat das BMF nun die angepassten Prozentsätze für die Länder Belgien, Irland, Lettland, Malta, Norwegen, Portugal, Spanien und Zypern veröffentlicht, die für den gesamten Veranlagungszeitraum 2024 gelten. Der Globalbeitrag muss danach prozentual auf folgende Positionen verteilt werden:
- Altersvorsorgebeiträge (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG)
- Basiskrankenversicherungsbeiträge und Pflegepflichtversicherungsbeiträge ohne Krankengeldanteil (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 Buchst. a und b EStG)
- sonstige Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG)
Im BMF-Schreiben wird zudem (landesbezogen) der Arbeitgeberanteil ausgewiesen, der für die Höchstbetragsberechnung nach § 10 Abs. 3 EStG heranzuziehen ist.
Hinweis: Das Schreiben enthält ein Praxisbeispiel, das die Anwendung der aktuellen Aufteilungsmaßstäbe veranschaulicht.
Das BMF weist zudem darauf hin, dass eine Aufteilung hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen 2024 und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen 2024 durch den Arbeitgeber vorgenommen werden muss.
Hinweis: Sofern Globalbeiträge an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, muss eine einzelfallabhängige Aufteilung erfolgen. Dies gilt aufgrund des Brexit mittlerweile auch für das Vereinigte Königreich.
Information für: | Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
zum Thema: | Einkommensteuer |
(aus: Ausgabe 02/2024)