Mutterschutz und Kündigungsverbot: Der gesetzliche Schutz gilt nur bei Einhaltung der terminlich korrekten Reihenfolge

Schwanger, nicht schwanger, schwanger? Frauen mit einem dringenden Kinderwunsch stehen oft vor vielen Herausforderungen, bevor sie Mütter werden können. Auch ihren Arbeitgebern gegenüber haben sie Dinge zu berücksichtigen, damit der gesetzliche Schutz werdender Mütter greift. Hier musste sich das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) damit beschäftigen, ab wann was gilt und wann die Schwangere über die Schwangerschaft informieren muss.

Eine junge Frau arbeitete in einer Kleintierarztpraxis. Sie war seit 2019 dort angestellt und kündigte im Juli 2023 eine Schwangerschaft an. Kurz darauf erhielt sie eine Kündigung vom Arbeitgeber. Die Frau klagte dagegen an und meinte, dass die Kündigung wegen Mutterschutzes ungültig sei. Sie war der Ansicht, dass das Kündigungsverbot schon ab 280 Tagen vor dem errechneten Geburtstermin galt und sie den Arbeitgeber rechtzeitig informiert habe. Der Arbeitgeber widersprach und erklärte, er habe erst später von der Schwangerschaft erfahren. Denn die Frau hatte zwischenzeitlich erklärt, doch nicht schwanger zu sein. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Die Frau legte Berufung ein, doch auch das LAG bestätigte die Entscheidung.

Das LAG erklärte, dass das Kündigungsverbot 280 Tage tatsächlich vor dem errechneten Geburtstermin beginne - so, wie es das Bundesarbeitsgericht festgelegt habe. Wichtig sei dabei jedoch, dass die Schwangere den Arbeitgeber über eine wirkliche, aktuelle Schwangerschaft informiere. Eine Mitteilung über eine frühere oder womöglich kurz bevorstehende Schwangerschaft reiche nicht aus. Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitgeber erst im September 2023 ein ärztliches Attest über die Schwangerschaft erhalten. Zu dem Zeitpunkt der Kündigung - zwei Monate zuvor - wusste er davon nichts. Auch die Nachrichten der Frau per WhatsApp im Juli 2023 an den Arbeitgeber über positive (und danach behauptet negative) Schwangerschaftstests waren nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, da diese nicht die spätere Geburtsterminschwangerschaft betrafen. Daher war die Kündigung wirksam: Der Arbeitgeber hatte zum Kündigungszeitpunkt schlichtweg keinerlei Kenntnis von der relevanten Schwangerschaft. Zudem wurde die Kündigungsschutzklage seitens der Klägerin nicht rechtzeitig eingereicht.

Hinweis: Das Kündigungsverbot im Mutterschutz beginnt 280 Tage vor dem errechneten Geburtstermin. Der Arbeitgeber muss von der konkreten Schwangerschaft rechtzeitig und ebenso konkret erfahren haben, um im Kündigungsfall entsprechend belangt zu werden. Denn nur dann gilt der besondere Schutz vor Kündigung.


Quelle: LAG Köln, Urt. v. 17.04.2025 - 6 SLa 542/24
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)