Abfindung nach Jobverlust: Kein zusätzlicher Schonbetrag für Begleichung von Außenständen
Prozesskostenhilfe (PKH) soll es Menschen ohne eigene finanzielle Mittel ermöglichen, ihr Recht einzufordern und vor Gericht zu erstreiten. Da gerichtliche Erfolge oftmals auch Geldzahlungen zur Folge haben, bleibt dann die Frage, wie viel der Hilfe zurückerstattet werden muss. Das Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) hat dies anhand einer Abfindung, die in einem Kündigungsschutzprozess eingeklagt wurde, vorgerechnet.
Der Kläger war ledig, hatte ein Kind und bekam PKH für ein Kündigungsschutzverfahren, das im Februar 2023 begann. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, mit dem der Kläger eine Abfindung von 20.000 EUR brutto erhielt. Das Arbeitsgericht bewertete den Streitwert auf über 27.000 EUR und setzte auf dieser Basis auch die Anwaltsvergütung fest. Später verlangte das Gericht vom Kläger Nachweise über die erhaltene Abfindung. Da der Kläger keine Unterlagen vorlegte, berechnete das Gericht überschlägig, dass er 10.500 EUR aus der Abfindung als Vermögen habe, von dem er 4.742 EUR für die Prozesskosten zahlen müsse. Der Kläger legte Beschwerde ein und gab an, die Abfindung bereits verbraucht zu haben, um Außenstände zu begleichen. Das Arbeitsgericht senkte daraufhin den zu begleichenden Betrag auf 4.340 EUR.
Das LAG bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde ab, erlaubte aber die Revision zum Bundesarbeitsgericht. Das Gericht entschied, dass von der Abfindung ein Schonvermögen von 10.000 EUR abgezogen werden müsse, was durch eine Verordnung zum Sozialgesetzbuch geregelt sei. Zusätzlich werde für das Kind ein weiterer Schonbetrag von 500 EUR berücksichtigt. Ein weiterer Freibetrag für typische Kosten, die durch den Jobverlust entstehen können - wie Bewerbungen, Fahrten oder Umzüge -, wird seit einer Gesetzesänderung Anfang 2023 nicht mehr gewährt. Frühere Gerichte hatten noch einen zusätzlichen Schonbetrag zuerkannt, da sie solche Kosten für üblich hielten. Doch durch die Erhöhung des Schonvermögens auf 10.000 EUR entfalle dieser zusätzliche Freibetrag. Damit bleibt ein großer Teil der Abfindung als Vermögen anzurechnen, der für Prozesskosten eingesetzt werden kann.
Hinweis: Bei PKH zählt eine Abfindung grundsätzlich als Vermögen. Das Gesetz schützt zwar einen bestimmten Freibetrag, aber selbst typische Kosten nach Jobverlust werden seit 2023 nicht mehr extra berücksichtigt. Wer eine Abfindung erhält, sollte daher vorsichtig sein, wie er sie verwendet.
Quelle: LAG Hamm, Beschl. v. 06.05.2025 - 13 Ta 344/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2025)