Ohne Betriebsratsbeschluss: Einzelne Betriebsratsmitglieder dürfen personalisierte E-Mail-Adressen einfordern
Betriebsratsmitglieder arbeiteten ohne personalisierte E-Mail-Adressen. Erst das Landesarbeitsgericht Niedersachsen (LAG) konnte final die Antwort auf die Frage liefern, ob der Anspruch der Betriebsratsmitglieder, dies zu ändern, auch ohne einen Beschluss des gesamten Betriebsrats durchsetzbar ist.
Die Arbeitgeberin betreibt zahlreiche Supermärkte in Deutschland. Die Betriebsratsmitglieder konnten eine gemeinsame E-Mail-Adresse nutzen, die zur Unternehmensdomain gehörte. Individuelle E-Mail-Adressen, die auch Mails an und von externen Adressen ermöglichen, stellte die Arbeitgeberin nur einigen freigestellten Betriebsratsmitgliedern und anderen ausgewählten Mitarbeitern zur Verfügung. Die Antragsteller forderten als Mitglieder des Betriebsrats ebenfalls personalisierte E-Mail-Adressen, um ihre Arbeit besser erledigen zu können. Ein Beschluss des gesamten Betriebsrats lag dazu nicht vor, da die Antragsteller meinten, sie handelten eigenverantwortlich. Das Arbeitsgericht wies den Antrag zurück, weil nur der Betriebsrat als Gremium Ansprüche auf Sachmittel habe und die erweiterten E-Mail-Adressen nicht notwendig seien.
Das LAG änderte diese Entscheidung. Es stellte fest, dass einzelne Betriebsratsmitglieder durchaus eigene Rechte auf Sachmittel nach § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz hätten, sofern diese für ihre Arbeit notwendig seien. Ein Beschluss des gesamten Betriebsrats sei nicht immer erforderlich, wenn einzelne Mitglieder eigenständig handelten. Die personalisierten E-Mail-Adressen, die auch eine Kommunikation außerhalb der Unternehmensdomain ermöglichen, seien in diesem Fall nötig, um die betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben wahrzunehmen. Die Idee, dass Ansprüche auf Sachmittel immer nur dem gesamten Betriebsrat zustünden, wies das LAG zurück. Es wäre nicht sinnvoll, wenn einzelne Mitglieder erst gegen den Betriebsrat klagen müssten, um einen positiven Beschluss zu erzwingen, bevor der Arbeitgeber die Sachmittel bereitstelle.
Hinweis: Betriebsratsmitglieder können also auch ohne entsprechenden Betriebsratsbeschluss eigene Ansprüche auf Arbeitsmittel haben - so auch auf E-Mail-Adressen, die auch den Kontakt außerhalb der Firma erlauben.
Quelle: LAG Niedersachsen, Beschl. v. 25.04.2025 - 17 TaBV 62/24
zum Thema: | Arbeitsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2025)