Kabelanschluss trotz Kosten: Wohnungseigentümergemeinschaft darf Sammelvertrag abschließen
Jeder Haushalt hatte es mitbekommen: Am 30.06.2024 fiel das Nebenkostenprivileg, das es Vermietern erlaubte, die Kosten für einen Kabelanschluss auch ohne individuelle Zustimmung der Mieter über die Betriebskosten abzurechnen. Das Amtsgericht Hamburg (AG) hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) auch nach dem Wegfall einen Sammelvertrag für Kabelfernsehen be- und abschließen durfte.
Die WEG hatte beschlossen, ab Juli 2024 einen neuen Vertrag mit einem Kabelanbieter abzuschließen, für den jeder Eigentümer monatlich 2,26 EUR zahlen sollte, wogegen der leistungsidentische Einzelvertrag 4,90 EUR im Monat gekostet hätte. Ein Eigentümer klagte dennoch gegen den Beschluss. Denn er vermietete seine Wohnung und konnte die Kabelkosten wegen der neuen Gesetzeslage nun ja nicht mehr auf seine Mieter umlegen. Deshalb wollte er die Kosten nicht tragen. Er meinte, der Beschluss sei nur im Interesse der selbstnutzenden Eigentümer getroffen worden und benachteilige alle, die kein Kabelfernsehen wollten oder nicht nutzen könnten.
Das AG sah das anders und bewertete den Beschluss der WEG als rechtmäßig. Die Eigentümer durften gemeinsam entscheiden, wie das Gemeinschaftseigentum verwaltet wird. Auch, wenn nicht alle Eigentümer vom Kabelanschluss profitieren, entsprach der Vertrag einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Die Mehrheit hatte sich für eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung entschieden, bei der der monatliche Preis pro Wohnung deutlich niedriger war als bei Einzelverträgen. Die Belastung der Eigentümer, die den Anschluss nicht nutzen wollten, sei dabei gering. Es spiele auch keine Rolle, dass vermietende Eigentümer die Kosten nicht mehr automatisch auf Mieter umlegen könnten. Denn durch die Sammellösung wurde die Gemeinschaft insgesamt entlastet, was im Interesse aller lag.
Hinweis: WEG dürfen auch dann gemeinsam Kabelverträge abschließen, wenn einzelne Mitglieder davon nicht direkt profitieren. Die Mehrheit entscheidet - solange die Lösung fair und sinnvoll ist.
Quelle: AG Hamburg, Urt. v. 17.01.2025 - 980b C 24/24 WEG
zum Thema: | Mietrecht |
(aus: Ausgabe 08/2025)