Nicht schwerwiegend genug: Verweigerung von Wohnungsbesichtigung reicht nicht für eine Kündigung

Auch bei weniger liebsamen Mietern darf es nicht so leicht sein, ihnen zu kündigen, wie es sich diese Vermieterin  machen wollte. Das Landgericht München I (LG) hatte sich mit der Frage beschäftigt, ob die Weigerung zu einer Wohnungsbesichtigung einer 84-jährigen Mieterin, die seit Jahrzehnten in ihrer Wohnung lebte, ein triftiger Grund sein kann, ihr den Wohnraum zu kündigen.

Eine Frau hatte sich bei ihrer Hausverwaltung beschwert, aus der Wohnung der Nachbarin dringe unangenehmer Geruch. Vor allem aber beklagte sie sich über das Verhalten des Sohns der Nachbarin im Treppenhaus. Die Vermieterin wollte daraufhin die Wohnung besichtigen und schlug mehrfach Termine vor. Die Mieterin schickte die Briefe aber jeweils ungeöffnet zurück und reagierte nicht weiter. Daraufhin kündigte ihr die Vermieterin fristlos, hilfsweise ordentlich. Die Mieterin widersprach der Kündigung. Das Amtsgericht gab zunächst der Vermieterin recht und verurteilte die Mieterin zur Räumung.

In der Berufung hob das LG dieses Urteil aber auf und wies die Klage ab. Das Gericht sah in dem Verhalten der Mieterin keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung. Es habe lediglich eine einzelne Beschwerde gegeben, selbst der Hausmeister hatte keine besonderen Auffälligkeiten festgestellt. Der Hinweis auf Gerüche reiche dem Gericht nicht aus, weil diese stark von der Wahrnehmung einzelner Personen abhängen. Auch wenn ein Vermieter grundsätzlich ein Recht auf Wohnungsbesichtigung haben kann, müsse der Anlass dafür konkret und nachvollziehbar sein. Eine pauschale Vermutung genüge nicht. Außerdem dürfe die Verweigerung der Besichtigung nur dann zur Kündigung führen, wenn sie schwer wiegt - das war hier nicht der Fall.

Hinweis: Auch bei Streit über Besichtigungen darf ein Vermieter nicht vorschnell kündigen. Entscheidend sind die Umstände im Einzelfall. Nicht jede Verweigerung reicht als Kündigungsgrund aus.


Quelle: LG München I, Urt. v. 07.02.2025 - 14 S 10625/23
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 08/2025)