Eingeschränkte Individualmobilität: Verbot für erlaubnisfreie Fahrzeuge nach Trunkenheitsfahrt auf Mofa und Weigerung zur MPU
Wer wegen mehrfacher Alkoholfahrten keine Fahrerlaubnis mehr besitzt, sollte sich nicht verführen lassen, sein Verhalten auf Fahrzeugen fortzuführen, für die keine Erlaubnis vonnöten ist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Saarlouis musste sich eines Alkoholsünders annehmen, der auch die anschließend verlangte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verweigerte - und zog den Mann nun buchstäblich aus dem (Straßen-)Verkehr.
Der Kläger ist in der Vergangenheit mehrfach alkoholisiert im Straßenverkehr aufgefallen und nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Im Juli 2019 führte er ein Mofa - als entsprechend erlaubnisfreies Fahrzeug - bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,83 ‰, über das er genau deshalb auch die Kontrolle verlor. Daraufhin forderte die Fahrerlaubnisbehörde ihn auf, seine Fahreignung medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Dem kam der Mann jedoch nicht nach. Infolgedessen untersagte die Behörde ihm das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr. In der Begründung seiner Klage verwies der Kläger darauf, dass die Rechtsgrundlage unwirksam sei, auf die sich diese Untersagung stütze (§ 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)).
Der Verkehrssünder hatte vor dem OVG Saarlouis erwartungsgemäß keinen Erfolg. Da er es unterlassen habe, sich begutachten zu lassen, habe die Fahrerlaubnisbehörde darauf schließen dürfen, dass ihm die Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr selbst mit erlaubnisfreien Fahrzeugen fehle (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Untersagungsverfügung stelle zwar einen schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte Individualmobilität dar. Zudem sei angesichts der geringeren Masse und Höchstgeschwindigkeit erlaubnisfreier Fahrzeuge nicht von der Hand zu weisen, dass solche Fahrzeuge eine geringere Gefahrenquelle darstellten als erlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge. Die Gefahr, die von ungeeigneten Führern erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehe, sei aber erheblich genug, um die dem Kläger gegenüber ergangene Anordnung zu rechtfertigen, sich medizinisch-psychologisch begutachten zu lassen. Denn andere Verkehrsteilnehmer könnten sich und Dritte erheblich gefährden, wenn sie wegen der unvorhersehbaren Fahrweise eines unter erheblichem Alkoholeinfluss fahrenden Mofa- oder Radfahrers zu riskanten und folgenschweren Ausweichmanövern verleitet würden.
Hinweis: Die Fahrerlaubnisbehörde kann nach einer Trunkenheitsfahrt mit einem erlaubnisfreien "Mofa" nach § 3 FeV ein Verbot aussprechen, mit erlaubnisfreien Fahrzeugen wie Fahrrädern oder E-Scootern am Straßenverkehr teilzunehmen. Andere Obergerichte sehen im Gegensatz zum OVG Saarlouis darin keine wirksame Grundlage, um das Fahren mit erlaubnisfreien Fahrzeuge zu verbieten (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urt. v. 17.04.2023 - 11 BV 22.1234, und OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 20.03.2024 - 10 A 10971/23).
Quelle: OVG Saarlouis, Urt. v. 23.05.2025 - 1 A 176/23
zum Thema: | Verkehrsrecht |
(aus: Ausgabe 08/2025)