Zweckentfremdung des Wohnraums: Verbotene Untervermietung an Touristen zieht empfindliches Bußgeld nach sich

Lange genug wurde das Thema augenscheinlich auf die lange Bank geschoben. Doch nun ist bezahlbares Wohnen so leidenschaftlich in den öffentlichen Fokus gerückt, dass gegen die Zweckentfremdung von Wohnraum immer stärker vorgegangen wird. Wie teuer es werden kann, eine Wohnung unerlaubt an Touristen zu vermieten, zeigt hier das Amtsgericht München (AG).

Eine GmbH hatte eine 161 Quadratmeter große Vier-Zimmer-Wohnung in München-Neuhausen angemietet. Deren Untervermietung war nach dem Mietvertrag ohne Zustimmung des Vermieters nicht erlaubt. Die Räume waren nach den genehmigten Bauplänen von 1908 baurechtlich für die Benutzung zu Wohnzwecken genehmigt. Tatsächlich vermietete die GmbH die Wohnung von Januar 2016 bis zur Räumung am 23.08.2016 möbliert an verschiedene Personen unter, die sich kurzfristig zu touristischen oder beruflichen Zwecken in München aufhielten. Dabei fand ein täglicher oder wöchentlicher Wechsel statt. Bei acht Ortsermittlungen durch das Amt für Wohnen und Migration wurden an fünf Terminen kurzfristige Mieter angetroffen. In einem Fall wurde für zwei Übernachtungen von neun Personen 850 EUR Miete angegeben. Eine Genehmigung nach der städtischen Zweckentfremdungssatzung lag nicht vor.

Der Mann, der tatsächlich in der Wohnung gemeldet war, wurde daraufhin wegen Zweckentfremdung von Wohnraum zu einer Geldbuße von 6.000 EUR verurteilt. Ihm half auch nicht, dass er meinte, dass er selbst mit der Vermietung nichts zu tun gehabt hätte und die GmbH zuständig gewesen sei. Das AG sah den Mann als Täter an.

Hinweis: Angesichts des angespannten Wohnungsmarkts in München besteht ein erhebliches öffentliches Interesse am Erhalt von Wohnungen zu Wohnzwecken. Deshalb wurde der Bußgeldrahmen auf 500.000 EUR erhöht. Also Vorsicht!


Quelle: AG München, Urt. v. 13.01.2020 - 1111 OWi 254 Js 172785/19
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)