Lückenhafte Kfz-Werbung: Eine Aufforderung zum Neuwagenkauf muss die wesentlichen Motoreigenschaften aufführen

Es scheint sich um eine schier unübersichtliche Anzahl an Prämissen zu handeln, die heutzutage den Ausschlag für einen Autokauf zu geben scheinen. Autohändler sollten sich dabei jedoch nicht dazu verführen lassen, in der Aufzählung der unschlagbar scheinenden Verkaufsargumente Wichtiges außen vor zu lassen. Sonst ergeht es ihnen wie dem Autohaus im folgenden Fall, der vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG) landete.

Das betreffende Autohaus hatte in einer Printwerbung für ein Fahrzeug geworben und im Text genaue Angaben zu Ausstattung, Verbrauch, Emissionen, Energieeffizienzklasse und Preis des Modells, aber keine Angaben zur Motorisierung gemacht. Deshalb wurde es von einem Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs verklagt, nachdem dieser das Autohaus zuvor erfolglos abgemahnt hatte.

Das OLG gab dem Verein Recht und führte begründend aus, dass es sich bei der Werbung um ein qualifiziertes Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehandelt hat - eine sogenannte "Aufforderung zum Kauf". Der Verbraucher kann aufgrund der Angaben im Werbetext das Fahrzeug identifizieren und sich eine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale des Produkts bilden. Die Werbung enthielt zudem hinreichende Informationen über die angebotene Ware, um auf dieser Grundlage eine geschäftliche Entscheidung zum Beispiel darüber treffen zu können, das Autohaus aufzusuchen. Eine "Aufforderung zum Kauf" gem. § 5a Abs. 3 UWG müsse als wesentliche Information aber auch Angaben zur Motorisierung - nämlich zu Leistung, Hubraum und Kraftstoffart - enthalten. Bei einer so komplexen, hochwertigen, langlebigen und teuren Ware wie einem Neuwagen benötigt der Verbraucher konkrete und detaillierte Angaben zur Motorisierung insgesamt, um eine informierte Entscheidung treffen zu können. Ohne diese Angaben dürfe die Werbung daher nicht weiter geschaltet werden.

Hinweis: In einem anderen Punkt hatte das Autohaus dagegen Erfolg. Der Verein hatte argumentiert, dass die Werbung auch ein qualifiziertes Angebot hinsichtlich des auf dem Bild zu sehenden höherwertigen Fahrzeugmodells mit weiteren Ausstattungsmerkmalen sei. Dem folgte der Senat nicht. Die bloße Abbildung eines Fahrzeugs ohne weitere Informationen stellt kein qualifiziertes Angebot dar. Allein anhand eines Bilds kann sich der Verbraucher keine Meinung über die Beschaffenheit und die Merkmale eines Produkts bilden.


Quelle: OLG Köln, Urt. v. 13.03.2020 - 6 U 267/19
zum Thema: Verkehrsrecht

(aus: Ausgabe 06/2020)