Festsetzungsfrist: Wie lange kann ein Bescheid geändert werden?

Alles hat irgendwann einmal ein Ende. So enden auch zu einem bestimmten Zeitpunkt die Änderungsmöglichkeiten eines Steuerbescheids. In der Regel beträgt die Festsetzungsfrist vier Jahre. Aber es gibt auch Gründe, durch die ein Fristende hinausgezögert werden kann. So kann beispielsweise eine Frist nicht ablaufen, wenn beim Finanzamt ein Antrag gestellt wurde, über den noch nicht entschieden ist. Im Streitfall lag ein länger währender Erbstreit vor. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste darüber entscheiden, ob der betreffende Erbschaftsteuerbescheid noch geändert werden kann oder nicht.

Der Kläger und seine Schwester waren gesetzliche Erben der 1988 verstorbenen Erblasserin. Die Erbschaftsteuer wurde 1994 festgesetzt. Im März 1999 schloss der Kläger mit seiner Schwester einen notariellen Teilerbauseinandersetzungs- und Übertragungsvertrag ab, in dem die Grundstücke des Erbes zwischen beiden aufgeteilt wurden. Im Mai 2003 fand der Kläger ein Testament der Erblasserin, das er beim Nachlassgericht einreichte. Darin wurde er zum Alleinerben eingesetzt. Trotz Widerspruch der Schwester erließ das Nachlassgericht 2009 einen Erbschein mit dem Kläger als Alleinerben. 2010 erließ das Finanzamt einen geänderten Erbschaftsteuerbescheid, in dem der Nachlass nur dem Kläger zugerechnet wurde. Nach Ansicht des Klägers war der Bescheid jedoch nicht mehr änderbar, da zwischenzeitlich Festsetzungsverjährung eingetreten sei.

Seine Klage gegen den geänderten Erbschaftsteuerbescheid war nicht erfolgreich. Das Finanzamt habe zu Recht den geänderten Erbschaftsteuerbescheid gegenüber dem Kläger erlassen, so das FG. Der Bescheid sei dahin gehend zu ändern gewesen, dass der Kläger nun alleiniger Erbe geworden sei und dies neue Tatsachen seien. Dies sei im ursprünglichen Bescheid aus dem Jahr 1994 noch nicht berücksichtigt worden, da man zu diesem Zeitpunkt noch nichts von dem Testament gewusst habe. Das Testament und die sich daraus ergebende Stellung des Klägers als Alleinerbe seien dem Finanzamt erst mit der Übersendung des neuen Erbscheins im Jahr 2009 bekanntgeworden. Die Festsetzungsfrist für die Erbschaftsteuer sei bei Erlass des Erbschaftsteuerbescheids noch nicht abgelaufen gewesen. Diese beginne nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erwerber Kenntnis von seinem Erwerb erlange. Die sichere Kenntnis des Alleinerbes habe der Kläger erst mit dem Erlass des neuen Erbscheins im Jahr 2009 erhalten.

Hinweis: Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

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(aus: Ausgabe 01/2023)