Differenzkindergeld: Auch nichtbeantragte Auslandsleistungen dürfen gegengerechnet werden

Haben Eltern in mehreren EU-Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Familienleistungen (Kindergeld), regelt das Europarecht, dass die Leistungen vorrangig aus demjenigen Staat zu beziehen sind, in denen der Anspruch durch eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit der Eltern ausgelöst wird. Dieser Beschäftigungsstaat ist also vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig. Der Staat, in dem die Eltern wohnen, aber nicht arbeiten, gewährt allenfalls Differenzkindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen (höheren) Leistungen und den Leistungen des Beschäftigungsstaats.

Dem Bundesfinanzhof (BFH) lag jetzt der Fall einer in Deutschland wohnenden vierköpfigen Familie vor, deren Familienvater als Alleinverdiener einer nichtselbständigen Tätigkeit in den Niederlanden nachgegangen war. Familienleistungen hatte er dort jedoch nicht beantragt. Die deutsche Familienkasse hatte von der Beschäftigung im Ausland zunächst keine Kenntnis, so dass sie das deutsche Kindergeld weiterhin ungemindert auszahlte. Nachdem die Kasse von der Erwerbstätigkeit in den Niederlanden erfahren hatte, hob sie die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend für mehrere Jahre auf - und zwar in der Höhe, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte. Die Familie klagte gegen diese Teilrückforderung und argumentierte, dass ein fiktives, tatsächlich nicht gezahltes niederländisches Kindergeld nicht auf das deutsche Kindergeld angerechnet werden dürfe.

Der BFH gab der Kindergeldkasse jedoch recht und verwies darauf, dass die Niederlande nach den Rechtsvorschriften der EU vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig gewesen seien, weil der Familienvater dort gearbeitet habe. Deutschland war nur verpflichtet, die Differenz zwischen dem deutschen Kindergeld und den niedrigeren niederländischen Familienleistungen zu zahlen, so dass die Teilrückforderung rechtmäßig war. Eine Anrechnung muss nach Gerichtsmeinung auch dann erfolgen, wenn die kindergeldberechtigte Person im Auslandsstaat keine Familienleistungen beantragt hat und deshalb kein Kindergeld geflossen ist. Der Anspruch auf die dortigen Leistungen genügte also.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass Eltern mit Wohnsitz und Arbeitsort in zwei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten unbedingt darauf achten sollten, im Beschäftigungsstaat entsprechende Familienleistungen zu beantragen. Bleiben sie - wie im Entscheidungsfall - untätig, kann die deutsche Familienkasse den nichtrealisierten Kindergeldanspruch aus dem Ausland auf ihre Leistungen anrechnen. Sofern Familienleistungen im Beschäftigungsstaat dann nicht mehr nachträglich beantragt werden können, geht den Eltern also bares Geld verloren.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 07/2021)