Kinder- und Jugendhilfe: Besteuerung von Geldern für Erziehungshilfen

Pflegepersonen, die Geldleistungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen in einer Tagesgruppe, für die Erziehung in Vollzeitpflege, für eine Heimerziehung oder für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung erhalten, können ihre Einnahmen mitunter steuerfrei beziehen. Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat die geltenden Besteuerungsregeln kürzlich in einem neuen Leitfaden zusammengefasst, unterteilt nach der jeweiligen Betreuungsform. Demnach gilt Folgendes:

  • Erziehung in einer Tagesgruppe oder in Familienpflege: Die sogenannte spezialisierte Tagespflege richtet sich an ältere Kinder und Jugendliche mit Verhaltensproblemen, die während eines Teils des Tages eine "Zweitfamilie" benötigen. Von den Jugendämtern gezahlte Hilfen für Kinder in Familienpflege können bei der Pflegeperson steuerfrei bleiben (als steuerfreie Beihilfe aus öffentlichen Mitteln, die unmittelbar die Erziehung fördert).
  • Kindervollzeitpflege: Wer ein Kind zeitlich befristet oder dauerhaft in seinen Haushalt aufnimmt (Vollzeitpflege), kann hierfür bezogene Pflegegelder aus öffentlichen Mitteln grundsätzlich steuerfrei beziehen. Dies gilt jedoch nur, wenn die Vollzeitpflege nicht im Rahmen einer Erwerbstätigkeit erfolgt. Bei der Betreuung von maximal sechs Kindern gehen die Finanzämter noch nicht von einer Erwerbsmäßigkeit aus. Werden jedoch mehr Kinder betreut, wird eine erwerbsmäßige Tätigkeit unterstellt, so dass die erzielten Gewinne als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden müssen.
  • Erziehung im Heim oder in sonstiger betreuter Wohnform: Geldleistungen, die für die Erziehung in heilpädagogischen oder therapeutischen Heimen, Kinderdörfern, Kinderhäusern oder betreuten selbständigen Wohngemeinschaften gezahlt werden, haben Vergütungscharakter und führen daher zu steuerpflichtigen Einnahmen. Eine Ausnahme stellt die Betreuung in einem Privathaushalt dar. Sofern die Betreuung im Privathaushalt einer Betreuung in einer Pflegefamilie gleicht, können Geldleistungen steuerfrei bezogen werden. Wird für die Betreuung im Privathaushalt jedoch Personal angestellt, geht die Steuerfreiheit verloren, da die Finanzämter dann von einer auf Dauer angelegten, institutionalisierten und professionellen Betreuung ausgehen.
  • Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung: Hilfeleistungen für eine intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung von besonders belasteten Jugendlichen müssen von der Pflegeperson als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit versteuert werden. Die Vergütungen haben Entgeltcharakter, weil die Betreuung durch besonders qualifizierte Fachkräfte erbracht wird, die hierfür individuell ausgehandelte "Pflegesätze" erhalten.
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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 06/2021)