Sonderzahlung geplatzt: Ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht erlaubt dem Arbeitgeber eine begründete Kürzung

Nicht alle Arbeitnehmer erhalten zum Jahresende überhaupt noch Sonderzahlungen. Und selbst jene, die noch Weihnachtsgeld beziehen, müssen mit Kürzungen seitens des Arbeitgebers rechnen. So auch in diesem Fall, den das Bundesarbeitsgericht entscheiden musste.

Eine Arbeitnehmerin hatte in ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation ausgehandelt, deren Höhe jeweils jährlich durch den Arbeitgeber bekanntgegeben werden sollte. Maximal sollte es ein zusätzliches Gehalt geben. Zudem wurde im Juni eines jeden Jahres ein Vorschuss von bis zu einem halben Monatsgehalt gezahlt. In einem Jahr erhielt die Arbeitnehmerin zwar noch ein halbes Bruttomonatsgehalt im Juni, die zweite Hälfte der Weihnachtsgratifikation wurde aber nicht mehr ausgezahlt. Die Begründung des Arbeitgebers: Er mache Verluste. Die Arbeitnehmerin klagte trotzdem die zweite Hälfte ihrer Weihnachtsgratifikation ein - und tat dies vergeblich.

Der Arbeitgeber hatte sich zwar grundsätzlich im Arbeitsvertrag zur Zahlung verpflichtet. Die Höhe konnte er jedoch laut § 315 BGB nach billigem Ermessen einseitig bestimmen. Dieses Ermessen hatte der Arbeitgeber auch ausgeübt und entschieden, dass der zweite Teil der Gratifikation aus wirtschaftlichen Gründen nicht ausbezahlt werden könne. Die Richter meinten, diese Entscheidung hätte der sogenannten Billigkeit entsprochen, da der Arbeitgeber im Einzelnen dargelegt hatte, welche wirtschaftlichen Faktoren ihn zu der Entscheidung bewogen hatten.

Hinweis: Hat der Arbeitgeber also bei der Höhe einer Weihnachtsgratifikation ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht, kann eine Kürzung rechtmäßig sein.


Quelle: BAG, Urt. v. 23.08.2017 - 10 AZR 376/16
zum Thema: Arbeitsrecht

(aus: Ausgabe 03/2018)