Gewerbesteuerliche Hinzurechnung: Müssen auch Nebenkosten von Leasingverträgen einbezogen werden?

Wenn Sie ein Wirtschaftsgut leasen, können Sie die Leasingraten in Ihrer Gewinnermittlung als Aufwendungen berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die Gewerbesteuer muss allerdings ein Teil der Leasingraten wieder hinzugerechnet werden. Über die Frage, ob hierbei die gesamte Leasingrate berücksichtigt werden muss oder ob die in Rechnung gestellten Nebenkosten herausgerechnet werden können, musste das Finanzgericht München (FG) entscheiden.

Eine GmbH hatte auf Basis von langfristigen Leasingverträgen eine Anlage von der X KG gemietet. Die dafür zu leistenden Zahlungen setzten sich aus laufenden Mietzahlungen und einem Verwaltungskostenbeitrag zusammen. Des Weiteren hatte die GmbH als Leasingnehmerin gegen Nachweis weitere Mietnebenkosten zu erstatten (z.B. für vom Leasinggeber abgeschlossene Versicherungen). Alle Betriebs-, Unterhalts- und Erhaltungskosten sowie Reparaturen waren von der GmbH zu tragen.

Nach einer Außenprüfung änderte das Finanzamt die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge: Es rechnete die von der Leasingnehmerin getragenen Mietnebenkosten hinzu, die diese zuvor nicht berücksichtigt hatte. Die Kosten wurden nach dem Verhältnis der Leasingraten für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter aufgeteilt.

Das FG bestätigte, dass die Leasingraten seit 2008 den Miet- und Pachtzinsen gleichgestellt sind. Somit ist ein Viertel von einem Fünftel der Leasingraten hinzuzurechnen. Da gesetzlich nicht festgelegt ist, welche Bestandteile zu einer Leasingrate zählen, ist der Begriff Leasingrate in einem wirtschaftlichen Sinn zu verstehen. Nach Ansicht des FG spricht für diese Sichtweise, dass der Umfang der gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen nicht durch die Vertragsfreiheit der Vertragsparteien bestimmt werden sollte. Auch ist es für die Hinzurechnung nicht relevant, dass die Nebenkosten einen Finanzierungsanteil enthalten.

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zum Thema: Gewerbesteuer

(aus: Ausgabe 09/2019)