Sammlermünzen: Umsatzsteuerermäßigung für die Einfuhr von Sammlermünzen

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, wann der ermäßigte Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen anzuwenden ist, und den Gold- und Silberpreis für das Kalenderjahr 2019 bekannt gegeben.

Laut BMF ist auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 % des, unter Zugrundelegung des Feingewichts, berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt.

Gemäß dem aktuellen Schreiben gilt für das Kalenderjahr 2019 Folgendes für Gold- bzw. Silbermünzen:

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold. Dieser in US-Dollar erfasste Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden. Aus Vereinfachungsgründen kann der Unternehmer auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zugrunde legen. Für das Kalenderjahr 2019 hat die Metallwertermittlung entsprechend nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 34.461 EUR je Kilogramm zu erfolgen.

Auch bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr anwenden. Für das Kalenderjahr 2019 ist die Wertermittlung somit nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 403 EUR je Kilogramm vorzunehmen.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 03/2019)