Nachbarschaft und Notleitungsrecht: Fehlt es dem einen an direkter Straßenanbindung, trifft den anderen eine Duldungspflicht

Welche Rechte ein Grundstückseigentümer hat, wenn er aufgrund einer fehlenden direkten Straßenanbindung nicht ohne Mitwirkung seines Nachbarn an seine Versorgungsleitungen kommt, zeigt die folgende Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH).

In dem betreffenden Fall ging um ein geteiltes Grundstück, auf dessen beiden Teilen seit über 100 Jahren je ein Haus stand. Dem hinteren Grundstück fehlte es dabei an einer direkten Verbindung zur Straße, so dass seit der Errichtung der Gebäude sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen von der Straße durch den Keller des vorderen Wohnhauses verliefen. Der Eigentümer des hinteren Hauses verlangte nun vom Eigentümer des vorderen Hauses die Duldung von Unterhaltungsmaßnahmen der Rohre und erforderlichenfalls auch eine Neuanlage. Und tatsächlich erhielt er Recht.

Der BGH erkannte ein solches Recht aus § 917 BGB analog als Notleitungsrecht. Dieses Notleitungsrecht kann laut richterlicher Meinung auch dazu berechtigen, Leitungen durch ein fremdes Gebäude zu führen. Eine Einschränkung ergibt sich nur aus dem Gebot, die für den Duldungspflichtigen geringstmögliche Belastung zu wählen.

Hinweis: Ein wichtiges und richtiges Urteil. Ein Notleitungsrecht kann sogar dazu berechtigen, Leitungen durch ein fremdes Gebäude zu führen.


Quelle: BGH, Urt. v. 26.01.2018 - V ZR 47/17
zum Thema: Mietrecht

(aus: Ausgabe 07/2018)