Verlustvortrag: Altersentlastungsbetrag erhöht mitgenommenen Verlust im Folgejahr

Haben Sie sich auch schon einmal gefragt, warum Sie Ihre Einkommensteuererklärung jährlich abgeben müssen? In Fachkreisen würde als Antwort auf diese Frage der Begriff der "Abschnittsbesteuerung" fallen. Die Besteuerungsgrundlagen müssen ja regelmäßig - und dann immer für bestimmte Zeitabschnitte - ermittelt werden: zum Beispiel für das Kalender- oder das Wirtschaftsjahr.

Die Gewinne, die in so einem Abschnitt entstanden sind, werden in der Regel auch direkt in diesem Abschnitt mit den entstandenen Verlusten verrechnet und besteuert. Sollten die Verluste einmal die Gewinne übersteigen, sind sie jedoch nicht "verloren". Denn die Abschnittsbesteuerung dient nur der Zwischenkontrolle. Die übrigen Verluste können in das Folgejahr mitgenommen und mit späteren Gewinnen verrechnet werden. So weit der Grundsatz.

Dass die Berechnung der Verluste aber immer wieder für Streit mit dem Finanzamt sorgt, zeigt ein Fall des Finanzgerichts Köln: Hier hatten Eheleute erhebliche Verluste erlitten. Daneben hatten sie Anspruch auf einen Altersentlastungsbetrag. Beides wollten sie ins Folgejahr "vortragen", doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust.

Hinweis: Ein Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der einem Steuerpflichtigen gewährt wird, wenn er vor dem Beginn des Kalenderjahres, für das das zu versteuernde Einkommen ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat.

Die Klage der Eheleute hatte Erfolg. Im Einkommensteuergesetz ist nämlich genau vorgegeben, in welcher Reihenfolge die Einkünfte zu berechnen sind. Demnach wird der Altersentlastungsbetrag zuerst in den Gesamtbetrag der Einkünfte eingerechnet - von diesem Betrag wird dann der Verlust abgezogen und anschließend vorgetragen. Der Altersentlastungsbetrag muss bei der Verlustfeststellung also auch dann berücksichtigt werden, wenn sich dadurch ein nichtausgeglichener Verlust weiter erhöht. Die Eheleute konnten somit ihre Steuerlast im Folgejahr weiter verringern.

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(aus: Ausgabe 07/2019)