Verfahrensrecht: Keine offenbare Unrichtigkeit bei falscher Eintragung

Fehler können jedem mal passieren. Leider sind selbst steuerliche Berater und ihre Mitarbeiter nicht davor gefeit. So hatte die Angestellte eines Steuerberaters Versicherungsbeiträge eines Mandanten über mehrere Jahre in die falsche Zeile der Einkommensteuererklärung eingetragen, wodurch sich ein steuerlicher Nachteil für den Mandanten ergab. Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste entscheiden, ob der Fehler korrigiert werden kann.

Der Kläger hatte in den Jahren 2008 bis 2014 Beiträge an eine Versorgungseinrichtung gezahlt. Diese wurden in den Einkommensteuererklärungen fälschlicherweise nicht als unbeschränkt, sondern nur als beschränkt abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen erfasst. Aufgrund der beschränkten Abzugsfähigkeit wirkten sich die Zahlungen in keinem Jahr steuerlich aus. Alle Bescheide wurden bestandskräftig. Erst 2016 beantragte der Steuerberater die Änderung der Bescheide für die Jahre 2011 bis 2014, doch das Finanzamt lehnte ab. Dagegen wurde Einspruch erhoben und die Änderung aufgrund einer sogenannten offenbaren Unrichtigkeit beantragt.

Das FG gab der Klage aber nicht statt: Zwar kann das Finanzamt offenbare Unrichtigkeiten, die ihm beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Hierzu zählen auch Eingabe- und Übertragungsfehler. Aber bei der fehlerhaften Auslegung oder Anwendung einer Rechtsnorm, einer unrichtigen Tatsachenwürdigung oder einer unzutreffenden Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts - wie im Streitfall - liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Auch muss der offenbare Fehler in der Sphäre des Finanzamts entstanden sein. Im Streitfall wurden die Fehler jedoch bereits bei der Erstellung der Steuererklärungen gemacht und vom Finanzamt nur übernommen.

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(aus: Ausgabe 05/2019)