Unangekündigte Kontrollen: Bargeldbranche muss mit Kassennachschauen rechnen

Seit 2018 können Finanzämter bei Betrieben der Bargeldbranche sogenannte Kassennachschauen durchführen und in diesem Rahmen unangekündigt überprüfen, ob die im Kassensystem erfassten Daten den gesetzlichen Formvorschriften genügen und die Buchungen von Kasseneinnahmen und -ausgaben ordnungsgemäß erfolgt sind. Der Prüfer kann die gespeicherten Daten des Kassensystems und die Programmierung der Kasse direkt einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

Auch Unternehmen ohne Registrier- oder PC-Kasse dürfen im Interesse der Wettbewerbsgleichheit  auf diese Weise überprüft werden. Die Prüfung beschränkt sich dann zumeist auf die Zählung des Geldes in der Kasse (Kassensturzprüfung) und die Durchsicht der Tageskassenberichte für die Vortage.

Abhängig von der Branche des geprüften Unternehmens kann eine Kassennachschau auch mit einer unangemeldeten Lohnsteuer-Nachschau gekoppelt werden, so dass die Finanzämter feststellen können, welche Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind und wie die lohnsteuerlichen Aufzeichnungen geführt werden.

Hinweis: Fördert die Kassennachschau Unstimmigkeiten bei den Kassenaufzeichnungen zutage, kann das Finanzamt direkt und ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer steuerlichen Außenprüfung übergehen. Auf diesen Übergang wird der geprüfte Unternehmer aber schriftlich hingewiesen.

Information für: Unternehmer
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 05/2018)