Kapitalerhöhung: Forderungsverzicht problematisch

Die Finanzierung von Tochterkapitalgesellschaften ist oft nicht ganz einfach. Natürlich soll die Eigenkapitalquote eher gering gehalten werden, deshalb gibt die Muttergesellschaft lieber ein Darlehen. Allerdings kann das zu negativen steuerlichen Folgen (z.B. gewerbesteuerliche Hinzurechnung, Zinsschranke) führen. Im Extremfall können durch die Zinszahlungen sogar Verluste entstehen. Um all das zu vermeiden, bietet sich unter anderem eine Stammkapitalerhöhung an.

Zur Finanzierung einer Stammkapitalerhöhung verzichten Muttergesellschaften häufig auf ihre Darlehensforderung. Zwischen Finanzamt und Rechtsprechung gibt es allerdings hinsichtlich der Bewertung dieses Vorgangs einen Schlagabtausch: In welcher Höhe sind die im Zuge der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile anzusetzen: mit dem Nennwert der Forderung (so die Finanzverwaltung) oder mit dem unter Umständen darunterliegenden gemeinen Wert (so die Rechtsprechung)?

Das Interesse der Darlehensgeberin ist, dass die neuen Anteile nur mit dem (niedrigeren) gemeinen Wert bewertet werden, da sie so einen Darlehensverlust verbuchen kann. Das Interesse der Finanzverwaltung besteht hingegen darin, die Beteiligung mit dem (höheren) Nennwert zu bewerten, da sich eine spätere Teilwertabschreibung nicht auf die Steuer auswirken würde.

Während die Finanzverwaltung stoisch an ihrer Auffassung festhält, hat der Bundesfinanzhof nun zum wiederholten Mal entschieden, dass die durch die Stammkapitalerhöhung erhaltenen Anteile mit dem gemeinen Wert der Forderung zu bewerten sind.

Hinweis: Dieses Urteil hat allerdings nur Relevanz für Darlehensgeber, die mit bis zu 25 % der Anteile an der Darlehensnehmerin beteiligt sind. Darlehensgeber, die zu mehr als 25 % beteiligt sind, können Forderungsverluste seit 2008 nicht mehr steuerlich geltend machen, sofern sie ihrerseits Kapitalgesellschaften sind.

Information für: GmbH-Gesellschafter/-GF
zum Thema: Körperschaftsteuer

(aus: Ausgabe 04/2018)