Vorsteuerabzug: Leistung muss auf Rechnung eindeutig identifizierbar sein

Das Finanzgericht Hessen (FG) hat kürzlich in zwei Fällen entschieden, dass Leistungen auf einer Rechnung immer eindeutig identifizierbar sein müssen. Das gilt auch beim massenhaften Handel von Kleidungsstücken und Modeschmuck im Niedrigpreissegment. Nur wenn die Leistungen konkret beschrieben werden, ist ein Vorsteuerabzug möglich.

Im ersten Fall ging es um einen Textilhandel, der insbesondere T-Shirts und Blusen im Niedrigpreissegment anbot. Diese Kleidungsstücke wurden in großen Mengen von Großhändlern zu Einkaufspreisen je Artikel im unteren einstelligen Eurobereich eingekauft. Das Finanzamt erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, da die in den Rechnungen enthaltenen Leistungsbeschreibungen zu unkonkret waren. Das machte eine eindeutige Identifizierung der Leistung unmöglich. Die Bezeichnung der gelieferten Gegenstände beschränkte sich auf die pauschale Bezeichnung einer Warenklasse und die Angabe einer erheblichen Stückzahl im mindestens dreistelligen Bereich. Eine konkrete Leistungsbeschreibung mit Angaben zum Modelltyp usw. fehlte.

Im zweiten Fall ging es um dieselbe Händlerin, die hier jedoch im Bereich Modeschmuck und Accessoires im Niedrigpreissegment tätig war. Auch hier versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da die Leistungsbeschreibung ungenau und damit mangelhaft war. Die Artikel wurden in den Rechnungen unter anderem lediglich mit "div. Modeschmuck" (Armband, Ohrring, Kette usw.) bezeichnet.

Das FG hat in beiden Fällen entschieden, dass die betreffenden Rechnungen mangels hinreichender Leistungsbeschreibung und fehlender Identifikationsmöglichkeit nicht den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes entsprechen und somit ein Vorsteuerabzug nicht möglich ist. Die bloße Angabe einer Gattung (z.B. T-Shirts, Blusen, Kleider, Jacken) stelle auch keine handelsübliche Bezeichnung dar. Die für den Vorsteuerabzug erforderliche genauere Beschreibung der Ware umfasst zum Beispiel die Angabe des Modelltyps, der Farbe, der Größe und des Materials. Auch für den Handel mit Modeschmuck und Accessoires stellt die bloße Angabe einer Gattung keine handelsübliche Bezeichnung dar.

Hinweis: Sofern Sie im Bereich des Handels mit Billigartikeln tätig sind, ist eine konkrete Leistungsbeschreibung, die über die bloße Angabe der Gattung hinausgeht, notwendig.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 04/2018)