Verfahrensrecht: Rechtzeitiger Einspruch beim unzuständigen Finanzamt

Sie haben vom Finanzamt einen Bescheid erhalten, in dem ein Fehler zu Ihren Ungunsten enthalten ist? Dann sollten Sie Einspruch bei dem Finanzamt einlegen, von dem der Bescheid kam. Was passiert aber, wenn Sie den Einspruch zwar rechtzeitig, jedoch beim falschen Finanzamt eingelegt haben? Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) musste unlängst entscheiden, ob ein solcher Einspruch trotzdem rechtzeitig eingelegt wurde.

Die Klägerin ist eine AG schweizerischen Rechts. Sie beschäftigt Mitarbeiter in Deutschland und führt für diese Lohnsteuer ab. Nach einer Außenprüfung wurde ein Lohnsteuernachforderungsbescheid erlassen. Gegen diesen legte die Klägerin beim unzuständigen Finanzamt Y kurz vor Ablauf der Frist Einspruch ein. Das Finanzamt Y bemerkte den Fehler und leitete den Originaleinspruch am letzten Tag der Einspruchsfrist per Kurier an das zuständige Finanzamt X weiter. Dort ging er zwei Tage nach Fristablauf ein. Das Finanzamt X verwarf den Einspruch, da er zu spät eingegangen sei und es keinen Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebe.

Das FG gab der Klägerin recht. Der Einspruch war rechtzeitig eingelegt worden. Zwar wurde er beim örtlich unzuständigen Finanzamt Y eingereicht, allerdings ist das nicht schädlich, da der Einspruch vor Ablauf der Frist an das zuständige Finanzamt X übermittelt wurde. Die schriftliche oder elektronische Anbringung bei einer anderen Behörde ist unschädlich, wenn der Einspruch vor Ablauf der Einspruchsfrist einer Behörde übermittelt wird, bei der er richtigerweise angebracht werden kann.

Das Finanzamt Y hat den Einspruch rechtzeitig am letzten Tag der Frist an das zuständige Finanzamt X übermittelt. Übermittelt wird ein Einspruch nämlich nicht erst bei Eintritt des Übermittlungserfolgs, das heißt beim Eingang bei der zuständigen Behörde, sondern nach Wortlaut, Historie, Systematik und Zweck der Vorschrift bereits bei Vornahme der Übermittlungshandlung, also bei der Absendung durch die unzuständige Behörde. Die Frist wurde im Streitfall also gewahrt.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Übermittlungserfolg oder die Übermittlungshandlung als entscheidend ansehen wird.

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(aus: Ausgabe 01/2018)